Anspruch auf Leistung:  Was zahlt die Pflegeversicherung?

Es kann jeden von uns treffen: Pflegebedürftigkeit ist altersunabhängig. Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung haben alle: erwerbslos oder angestellt, Kind, Jugendlicher oder Rentner. Gesetzlich Versicherte sind automatisch pflichtversichert. Privat Versicherte müssen diese Versicherung separat abschließen. Voraussetzung für die Leistungen ist ein mindestens 14-stündiger Pflegeaufwand pro Woche in häuslicher Umgebung. Sind zugelassene Pflegedienste in diese Pflegetätigkeiten involviert, so werden die erbrachten Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet. Geldleistungen werden gezahlt, wenn nicht erwerbsmäßig tätige Personen einen Pflegebedürftigen versorgen.

Die Kombination ist möglich: Der Pflegebedürftige oder sein gesetzlicher Vertreter kann für bestimmte Leistungen einen zugelassenen Pflegedienst beauftragen. Dieser rechnet seine erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab, der nicht verbrauchte Anteil (an geleisteten Sachleistungen der Pflegestufe) wird den Pflegenden zu 43 % vergütet. Wenn ein Mensch täglich Unterstützung braucht, kann er Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er zu Hause, in einer Wohnanlage oder in einer Seniorenresidenz betreut wird. Die Höhe der Zahlungen hängt von der Hilfsbedürftigkeit ab und ob die Pflege von Profis oder Angehörigen übernommen wird.

Der Grad der Hilfsbedürftigkeit wird erstmals festgestellt, wenn jemand einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit bei seiner Krankenversicherung einreicht. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen schickt einen Gutachter, der den Hilfebedarf festlegt und an die Pflegekasse weiterleitet.

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