Zusätzliche Leistungen bei Bedarf
Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen BetreuungsbedarfAnspruch auf die Leistungen nach den §§ 45 a, b haben Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, vor allem bei an Demenz erkrankten Versicherten aller Pflegestufen; siehe auch Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz, PflEG. Hierfür gibt es unter anderem besondere Betreuungsangebote, etwa von Pflegediensten oder speziellen Betreuungsgruppen. Zusätzliche Betreuungsleistungen wirken sich auch aus bei der Inanspruchnahme von Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege, da in diesen Fällen auch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen von der Pflegeversicherung getragen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ein gesonderter Antrag und die Beurteilung durch den Medizinischen Dienst.
Der Personenkreis wurde erweitert auf Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (sogenannte Pflegestufe "0"). Zu diesem Personenkreis gehören Pflegebedürftige, die
- nicht wenigstens der Pflegestufe I zuzuordnen sind, weil der Zeitaufwand der notwendigen Hilfeverrichtungen unterhalb den Vorgaben des § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI (‹=45 Minuten) liegt,
- Personen, die zwar einen zeitlichen Pflegebedarf gemäß der Pflegestufen I-III der Pflegeversicherung haben, die aber nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 SGB XI erfüllen, weil ihr Hilfebedarf voraussichtlich nur für weniger als sechs Monate besteht – kurzzeitig Pflegebedürftige – oder deren Hilfebedarf sich auf andere als die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen bezieht.
weiter: Gesetze zum Gesundheitswesen....