Zusätzliche Leistungen bei Bedarf

Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
Anspruch auf die Leistungen nach den §§ 45 a, b haben Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, vor allem bei an Demenz erkrankten Versicherten aller Pflegestufen; siehe auch Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz, PflEG. Hierfür gibt es unter anderem besondere Betreuungsangebote, etwa von Pflegediensten oder speziellen Betreuungsgruppen. Zusätzliche Betreuungsleistungen wirken sich auch aus bei der Inanspruchnahme von Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege, da in diesen Fällen auch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen von der Pflegeversicherung getragen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ein gesonderter Antrag und die Beurteilung durch den Medizinischen Dienst.

Der Personenkreis wurde erweitert auf Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (sogenannte Pflegestufe "0"). Zu diesem Personenkreis gehören Pflegebedürftige, die Die Leistung beträgt bis zu 100 € bzw. bis zu 200 € monatlich. Die Höhe der Leistung wird im Einzelfall von der Pflegekasse auf Empfehlung des MDK gemäß noch zu erstellender Richtlinien festgelegt. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung wie bei den Sachleistungen. Wird in einem Jahr die volle Summe nicht in Anspruch genommen, kann der Rest auf das Folgejahr übertragen werden.
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